BGH schränkt Folgen der Störerhaftung für WLAN-Betreiber ein

Der Bundesgerichtshof hat heute in Sachen Störerhaftung bei WLAN-Netzen entschieden. HIer sind erste Reaktionen und Analysen. Was die Entscheidung für Freifunk & Co bedeutet, wird wohl erst bei Veröffentlichung des Urteils sichtbar,

Pressemitteilung der Bundesgerichtshof: Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss.

Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Das hat der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.

Thomas Stadler: BGH: Betreiber eines W-LANs haftet mit Einschränkungen.

Der BGH hat mit Urteil vom 12.05.2010 (Az.: I ZR 121/08) eine Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses, über dessen W-LAN Dritte Urheberrechtsverletzungen (Filesharing) begehen, grundsätzlich bejaht. Dabei schränkt der BGH die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers allerdings deutlich ein. Denn der BGH sieht nur einen Unterlassungs- aber keinen Schadensersatzanspruch als gegeben an. Vor allen Dingen möchte der BGH in diesen Fällen – anders als die Mehrheit der instanzgerichtlichen Rechtsprechung – die Regelung des § 97 a Abs. 2 UrhG anwenden, wodurch die Abmahnkosten auf einen Betrag von EUR 100,- begrenzt werden.

Jens Ferner: Anmerkung: BGH zur Störerhaftung bei WLAN-Betrieb.

Heise: BGH schränkt Folgen der Störerhaftung für WLAN-Betreiber ein.

Besonders bitter dürfte den Urheberrechtsmassenabmahnern ein Hinweis des BGH bezüglich der Höhe der Abmahngebühren aufstoßen. Der für Urheberrechtssachen zuständige 1. Senat des höchsten Gerichts merkte an, dass es seit 2008 den Absatz 2 des Paragrafen 97a Urheberechtsgesetz (UrhG) gibt. Dieser sieht eine Höchstgrenze von 100 Euro für Urheberrechtsabmahnungen dann vor, wenn es sich um „einfach gelagerte Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“ handelt. Zwar sei diese Regelung im konkreten Fall noch nicht gültig gewesen, aber bei Fällen wie dem verhandelten fallen gegenwärtig „insofern maximal 100 Euro an“. Damit dürfte der BGH das Geschäftsmodell der Abmahnanwälte aushebeln, die mit hohen Gebühren und Schadensersatzforderungen Kasse machen.

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31 Ergänzungen

  1. Wenn ich das richtig sehe: Einerseits gut, denn es zerstört die Geschäftsgrundlage der Abmahnindustrie.

    Andererseits schlecht, denn offene Funknetze werden durch die weiterhin bestehende Haftung des Anschlussinhaber effektiv verhindert.

  2. Also ich hab mein WLAN hier nich mit WEP oder WPA gesichert, aber dafür gibs ne MAC Address Control…gilt das nun auch ?

  3. Wichtig für die Schnellleser: der Anspruch auf Unterlassung existiert auch nur dann, wenn das Netzwerk nicht ausreichend abgesichert war.

    Wobei sich die ausreichende Absicherung auf übliche und zumutbare Maßnahmen zum Zeitpunkt der Installation bezieht da es „dem privaten Betreiber eines Funknetzes jedoch nicht zugemutet werden kann, sein Netzwerk fortlaufend auf den neuesten Stand der IT-Sicherheit zu halten und dafür finanzielle Mittel aufzuwenden“

    Das ist eigentlich schon fast zuviel des Guten.

  4. wobei Gegenstand des Urteils nur ein einzelner Song war. Ich wette darauf, dass die Abmahnkanzleien sich zukünftig darauf berufen werden, das sei bei Filmen, Alben, Pre-Releases, etc. natürlich keinesfalls ein Fall des §97a Abs. 2 UrhG. Das Urteil erschwert das Businessmodell der Abmahnkanzleien, aber so lange genug Abgemahnte eingeschüchtert zahlen, wird das Geschäftsmodell weitergehen.

  5. @Stephen (#7)

    Wenn das so ist, dann mal ab zu ebay und alte WLAN-Router mit WEP-Verschlüsselung oder gleich ganz ohne Verschlüsselung kaufen.

  6. Nicht geklärt ist die Frage, ob WEP- Verschlüsselung dann vor der 100 Euro- Abmahngebühr schützt, wenn an dem Anschluss Geräte betrieben werden, die weder WPA oder WPA2 fähig sind.
    Das trifft auf ältere WLAN-Karten und WLAN- Webcams zu, für die kein Upgrade auf WEP mehr zur Verfügung steht.

    Ich glaube, dass der WLAN- Betreiber zwar dazu verpflichtet ist, den bestmöglichen Verschlüsselungscode zu wählen, der aber orientiert sich nach dem schwächsten Glied der am WLAN betriebenen Geräte.

    Dem WLAN- Betreiber dürfte nicht zuzumuten sein, alle Peripheriegeräte auf eigene Kosten auszutauschen.
    Was meinen die Juristen unter Euch?

  7. Was ich nicht verstehe ist, dass anonymisierungsdienste Legal sind (tor etc.) und keine Störerhaftung haben, aber dies nicht für ortsgebundene Anonymisierungsdienste (offene Wlans) gilt.

    Am besten ist wohl tor+offenes Wlan. Wobei es natürlich schön wäre, wenn es off-the-shelf boxen dafür gäbe.

  8. @blauebirke (#12)

    Du sprichst etwas Grundsätzliches an. Deutsche Gesetze – gerade das hoffnungslos veraltete Urheberrecht – sind nicht kompatibel mit der massenhaften Digitalisierung und Vernetzung, also dem Internet. Das Ergebnis ist enorme Rechtsunsicherheit und hanebüchene Rechtsprechungen aus Köln, Hamburg und Berlin. Und der Gesetzgeber? Der schläft weiter. Und warum schläft er weiter? Man kann vermuten, dass der Gesetzgeber mit dem Netz hoffnungslos überfordert ist.

    Oder die Politik will warten bis das Netz durch Propaganda (Zensursula, Censilia, Verlegerlobby, …) ein dermaßen schlechtes Image bekommt, dass die Bevölkerung Netzsperren, 3-Strikes, ACTA und ähnliche Versuche, das Netz de facto abzuschalten, gutheißt. Das wahre Motiv dafür sähe ich in dem Wunsch nach Informationskontrolle und damit der Sicherung alter Geschäftsmodelle, die durch Digitalisierung und Vernetzung nicht mehr funktionieren – die Buchverlage, Zeitungsverlage, Filmverleiher und Musikindustrie trommeln täglich dafür und schicken Heere von Lobbyisten nach Berlin, um Einfluss zu nehmen.

    Es geht nie um Kinder, sondern immer nur um kommerzielle Interessen (Geld). Selbst das dürften FDP-Anhänger für legitim halten. Aber es geht darüber hinaus ausschließlich um das Geld derer, die davon soviel haben, dass sie sich entsprechende Gesetze, nun ja, wünschen dürfen. Es geht nicht um die potenziellen Einnahmen junger Unternehmer mit neuen, digitalisierungskompatiblen Geschäftsmodellen. Das bedeutet, das Kapitalkonzentration rückschrittliche Politik zur Folge hat. Der Defekt im System.

  9. Habt ihr alle eure WLANs unverschlüsselt und/oder treibt ihr euch in Filesharing-Börsen und anderen zwielichten Ecken des Netzes rum? Wenn nicht, ist die Abmahnsache doch ziemlich Kinderkram. Die Musikindustrie musse einen Rückschlag einstecken. Wow. Was aber eine wichtigere indirekte Konsequenz ist: Es müssen wohl offene WLANs in Cafes und Kneipen und überall, wo der Nutzer nicht eindeutig identifiziert werden kann, dicht gemacht werden. Freifunk und andere Initiativen werden schweirig bis unmöglich.

    Fon wird jubeln.

  10. @12 blauebirke:
    Ich weiss nicht ob man mit TOR sich auf ein Haftungsprivileg berufen könnte und im Zweifel hält Google Street View die BSSID ja vor. In sofern würde ich einen VPN-Provider vorziehen, der das Haftungsprivileg genießt und den Anschlussinhaber in diesem Fall zum Mittelsmann und nicht nur zum Anschlussinhaber macht.

  11. Wie schon auf Netzpolitik.org am 20. April (http://www.netzpolitik.org/2010/telepolis-zu-offenen-wlans-und-anonymitaet-im-netz/) befürchtet, ist dieses Urteil eine katastrophale Niederlage für offene W-LANs und ähnliche Produkte und keinesfalls ein Sirg irgendwelcher Art.

    Oliver Garcia schrieb damals auf Telepolis: „Die Frage, inwieweit hier der richterlichen Rechtsfortbildung an sich schon Grenzen gesetzt sind, kann dahinstehen, denn jedenfalls mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.2010 zur Vorratsdatenspeicherung (Az. [extern] 1 BvR 256/08 u.a.) ist geklärt, dass es Aufgabe des Gesetzgebers ist, die hier betroffenen Grundrechtsbelange abzugrenzen. Das BVerfG hat in dieser Entscheidung eine Pflicht des Gesetzgebers zu differenzierten Regelungen hergeleitet. Es kann deshalb nicht in der Hand der Rechtsprechung liegen, den „Markt“ der Anbieter freien Internetzugangs aufgrund allgemeiner zivilrechtlicher Grundsätze durchzunormieren. “

    http://www.heise.de/tp/r4/artikel/32/32466/1.html

    Genau das hat der BGH aber getan. Er hat mit einem Federstrich alle offenen W-LANs vernichtet. Ich hoffe, die betroffenen werden Verfassungsbeschwerde einlegen.

  12. Bedeutet das jetzt das ich mit dem freien Betriebssystem Haiku nicht mehr im Internet surfen darf? Irgendwas sagt mir das die Richter sich hier der Folgen ihres Urteils noch nicht einmal annähernd bewusst sind :(

  13. Katastrophales Urteil. Was will man in einem Land erwarten, das Arbeitslosen keinen PC zugesteht? Fefe schlägt vor, Bewerbungen dann mit Bleistift zu schreiben. So isses.

  14. Wenn ich mein Telefon zur freien Verfügung draussen an die Wand hänge und damit ein Verbrechen/Betrug begangen wird, dann muss ich mit einer Unterlassungsklage rechnen?
    Na das wird die Telekom aber hart treffen mit ihren Münz-/und Kartentelefonen.
    Ich versteh das nicht … ein WLAN-Accesspoint ist nichts, aber euch gar nichts anderes als ein Münztelefon. Wenn ich maskiert (anonymisiert) über dieses Telefon spreche, bin ich nicht identifizierbar und kann diese Kommunikation zu Gesetzeswidrigkeiten nutzen.
    Wann begreift man endlich den Unterschied zwischen der Bereitstellung technischer Hilfsmittel und deren möglicher „verbrecherischer“ Nutzung?
    Die Gesetze sind doch ausreichend! Die Fehlinterpretation der Juristen ist doch hier das Problem. Prepaid Handys werden nach wie vor verkauft und keiner regt sich über deren anonymer Nutzung auf! Das Wort „Internet“ scheint an sich schon ein Synonym zu einem „Ort des Verbrechens“ geworden zu sein.
    Könnte mal ein Jurist den Unterschied eines Münztelefons zu einem WLAN Accesspoint definieren aus der rechtlichen Perspektive?

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.