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Anonymisierungsdienste und die Haftung für Rechtsverletzungen

von markus um 18:28 am Dienstag, 9. März 2010 | 3 Kommentare

Der J!Cast – Podcast Folge 79 behandelt das Thema “Anonymisierungsdienste und die Haftung für Rechtsverletzungen“:

In Zeiten der „Datensammelwut“ und des An- und Verkaufs von Daten ist es erstaunlich, dass sogenannte Anonymisierungsdienste in der allgemeinen Wahrnehmung eine noch untergeordnete Rolle spielen. Diese Dienste ermöglichen es, sich gegen das Sammeln von Daten beim Internetsurfen zu schützen, was insbesondere für Freunde des Selbstdatenschutzes von Interesse ist. Zu der technischen Umsetzung, der Nutzung der Angebote zum Selbstdatenschutz und der Haftung von Anbietern dieser Dienste bei Rechtsverstößen sprach Christoph Golla mit Dr. Marco Rau , Rechtsanwalt bei Buse Heberer und Fromm in Frankfurt, und Herrn Martin Behrens , Systemadministrator bei Global Aid Network.


Hier ist die 13 MB große MP3.

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Kommentare

3 Kommentare zu “Anonymisierungsdienste und die Haftung für Rechtsverletzungen”

  1. mblog
    Mrz 9th, 2010 @ 20:15

    J!Cast 79 Anonymisierungsdienste und die Haftung für mittelbare Rechtsverletzungen…

    Quasi als Ergänzung zum schriftlichen Beitrag “Rau/Behrens, Catch me if you can … Anonymisierungsdienste und die Haftung für mittelbare Rechtsverletzungen” in der K&R 2009, S. 766ff.: Hier nun ein Interview im Rahmen des J!Cast. Die aktuelle Epis…

  2. GHad
    Mrz 10th, 2010 @ 9:54

    Das Problem dabei ist nur, dass mn als Benutzer solcher Dienste automatisch verdächtig ist. Da war doch letztens ein Fall, in dem das angeführt wurde, dass der Angeklagte durch das nutzen von Anonymosierungsdiensten höchst konsperativ handelt und deswegen bestimmte Maßnahmen gerechtfertigt waren.

    Solange sich das nicht ändert, macht es auch keinen Sinn die Leute auf solche Dienste hinzuweisen.

    Greetz,
    GHad

  3. Kritiker
    Mrz 29th, 2010 @ 0:00

    GHad: Meinst du den Fall von Andrej Holm?
    Die Juristen verneinen diese These des “verdächtig seins” aber und begründen das korrekterweise mit einem gesunden Bedarf nach Privatsphäre.

    Blöd finde ich aber, dass die interviewten Juristen aber meinem Verständnis nach “Blacklists für Exit-Nodes” fordern, da sonst die Störerhaftung greife. Oder habe ich da etwas falsch verstanden?

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