Arbeitnehmerdatenschutz: Lex Facebook mit Whistleblower-Rasterfahndung?

Der Referentenentwurf zum „Gesetz zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes“, aka Arbeitnehmerdatenschutzgesetz liegt nun in einer dritten Version vor. Thomas Stadler verweist auf eine Synapse (PDF) des Beck-Blogs, wo man die Weiterentwicklungen zwischen den Entwürfen betrachten kann.

Interessant ist im aktuellen Entwurf ein Punkt, der soziale Netzwerke betrifft:

„Bei Daten aus sozialen Netzwerken, die der elektronischen Kommunikation dienen, überwiegt das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten [gegen eine Datenerhebung]; dies gilt nicht für soziale Netzwerke, die der Darstellung der beruflichen Qualifikation dienen.“

In der Gesetzesbegründung heißt es: „Die dort [in sozialen Netzwerken] eingestellten Daten dürfen vom Arbeitgeber grundsätzlich nicht erhoben werden; eine Ausnahme gilt nur für soziale Netzwerke im Internet, die gerade zur eigenen Präsentation gegenüber potentiellen Arbeitgebern genutzt werden.“

Das wird natürlich in der Praxis spannend sein zu beobachten und Gerichte entscheiden zu lassen, wo da genau die Grenze ist. Irgendwo hab ich gelesen, dass Arbeitgeber aber bei Google schauen dürfen, was sie finden. Was ist dann aber mit Facebook-Nutzern, die ihr Profil für die Google-Suche freigeschaltet haben und ist Twitter ein Social-Network, was beruflich oder privat genutzt wird? Und wie überprüft man eigentlich, ob Arbeitgeber bei Facebook nachgeschaut haben? Mal schauen, ob das noch konkretisiert wird. Im Beck-Blog wird vermutet, dass dieser Punkt vor allem dazu da ist, dem Gesetz als „Lex Facebook“ ein mediales Image zu verschaffen.

Vielleicht wird das ja gebraucht, um von anderen Dingen abzulenken, wie die Badische Zeitung berichtet: Neuen Regeln zum Datenschutz nützen teils den Firmen.

Im Interesse der Arbeitgeber ist auch die Zulassung verdachtloser betrieblicher Rasterfahndungen. Sie sollen etwa möglich sein zur Verhütung von Straftaten wie Korruption und Untreue. Dabei kann zum Beispiel ins Blaue hinein abgeglichen werden, ob Beschäftigte die gleiche Anschrift oder Kontonummer wie Zulieferer haben. Auch schwere Pflichtverstöße, wie die Weitergabe von Unternehmens-Interna an die Presse, sollen so aufgeklärt werden können, etwa indem geprüft wird, welche Arbeitnehmer im Dienst mit gut informierten Journalisten telefoniert oder Mails gewechselt haben. Bisher illegale Praktiken von Konzernen wie der Bahn wären künftig also zulässig.

Wie wäre es stattdessen mal mit einem besseren Whistleblower-Schutz, liebe Bundesregierung?

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17 Ergänzungen

  1. Hoffentlich wird dann auch endlich nach dem Arbeitnehmerdatenschutz der legitime Adresshandel aus dem BDSG gestrichen damit der Staat keine GEO-Daten mehr für 140.000 € pro DVD Satz der Bürger verkaufen darf.
    Aber wahrscheinlich wird genau deshalb das nicht passieren…….

  2. Dieser Gesetzestext ist vollkommener Schwachsinn. Wenn jemand etwas plakatiert, in Zeitungen inseriert, ins Web stellt oder im Fehrsehen sendet kann man niemandem verbieten das zur Kenntnis zu nehmen.

    Wenn jemand veröffentlicht das er einer zu diskriminieren verbotenen Gruppe angehört, darf man – da es eben verboten ist – ihn sowieso nicht deswegen beruflich diskriminieren.

  3. Ich glaube zu wissen, dass es in diesem Zusammenhang „Synopse“ heißen muss. Die Synapse ist eher kognitiv bzw. zerebral verortet. :o

  4. @Tamara: Deine Vergleiche („Wenn jemand etwas plakatiert, in Zeitungen inseriert, ins Web stellt oder im Fehrsehen sendet“) treffen m.E. nicht auf das zu, was in sozialen Netzwerken passiert. Dort wird nicht „publiziert“ (=plakatiert, inseriert, im Fernsehen gesendet), sondern das eigene erweiterte soziale Netzwerk auf dem Laufenden gehalten. Die Publikumsvorstellung ist eine andere, und deswegen ist auch die Erwartung an die Weiterverwendung der Daten eine andere.
    Solange man nicht explizit seine Vorgesetzten oder Personaler zum intendierten Publikum seines Netzwerk-Profils zählt (wie z.B. auf XING), sondern sich an seine Freunde, Bekannten, ehemaligen Klassenkameraden richtet (wie z.B. auf studiVZ), finde ich es völlig richtig, dies auch unter den Beschäftigtendatenschutz zu stellen.

    Wie Markus schon sagt, das spannende wird sein, wie es in der Praxis ablaufen wird. Aber vom Prinzip geht der Entwurf in die richtige Richtung.

    1. @Jan Schmidt

      Deine Annahme das man z.B. auf Facebook nichts publiziert hast du damit begründet das der Benutzer eine gewisse Publikumsvorstellung hat.

      Mit dem Wort „Publikum“ wird das Argument dann auch schon absurd. Man hat dort eben ein Publikum! Wenn man das nicht will, sollte man seinen Freunden Briefe oder Emails schreiben.

      Eine gewisse Publikumsvorstellung hat jemand der in einer Sexillustrierten eine Kontaktanzeige schaltet auch. Wenn ihn jemand dort erkennt ist das trotzdem allein seine Schuld. Warum sollte er das Recht haben seiner Mutter, seinen Freunden oder seinem Arbeitgeber zu verbieten ihn dort zu lesen.

      Man kann das Private nicht schützen indem man Öffentlichkeit abbaut!

      Und genau darum geht es: Politiker wollen den Eindruck erwecken sie würden Privatsphäre schützen indem sie Öffentlichkeit abbauen. Dann kann man mit Vorratsdatenspeicherung, Elena und Bio-Perso schön weiter das Private abbauen. Zum Beispiel in dem man mitlogt wen du wann angerufen hast. Das ist das Problem und nicht das dein Arbeitgeber weiss wie du dich auf Facebook profilierst.

  5. Wie wäre es stattdessen mal mit einem besseren Whistleblower-Schutz, liebe Bundesregierung?

    Daran hat doch keiner ein Interesse. Wenn die Bundesregierung meint, Datenschutzskandale, wie den der Telekom oder der Bahn jetzt für die Zukunft zu legalisieren, dann zeigt das deutlich, welchen Stellenwert Whistleblower einnehmen…

  6. @Tamara: Was Deine letzten Punkte angeht , dass die Politik in Sachen Datenschutz unterschiedliche Masstände anlegt – völlig d’accord! Aber nochmal zur Klarstellung meines eigentlichen Arguments, das sich ja nur auf die Frage nach der Verwendung von Daten auf Netzwerkplattformen bezog:
    „Publikum“ ist in der Tat ein schwieriger Begriff, aber ich habe noch keinen besseren gefunden, um die ~150 Facebook-Freunde zu bezeichnen, die man im Sinn hat, wenn man sich dort äußert. Das besondere an denen ist, dass es kein „disperses Publikum“ ist wie bei der Massenkommunikation (inkl. Sexillustrierte), sondern es sind konkrete Personen, mit denen mich in der Regel auch etwas verbindet. An die richtet man sich in einem ganz bestimmten Kommunikationskontext – und Bewerbungsgespräch bzw. berufliche Auswahl ist ein ganz anderer Kontext. Ich will selbst bestimmen können, wie ich mich in einem solchen Kontext präsentiere, und ich will nicht damit rechnen müssen, dass alle meine Äußerungen aus anderen Kontexten dort auftauchen und u.U. gegen mich verwendet werden. Dafür gibt es verschiedene Strategien und Lösungsmöglichkeiten, und eine davon ist, durch gesetzlich-normative Setzung zu sagen: Es ist nicht gestattet, Daten aus dem persönlichen Kontext in dem Personaler-Konext zu verwenden.

    Und: „Man kann das Private nicht schützen indem man Öffentlichkeit abbaut!“ – Darum geht es m.E. beim Schutz von Kommunikation in Facebook etc. überhaupt nicht; keiner will die Möglichkeit abschaffen, sich auf Facebook _auch_ an breitere ‚Publika‘ zu wenden. Aber es soll Schutz eingezogen werden für diejenigen, die dort über persönliche Dinge mit dem erweiterten sozialen Netzwerk plaudern wollen, und nicht möchten, dass es irgendwann vom Personaler gegen sie verwendet wird.

    1. @Jan Schmidt: Es bringt doch nichts, wenn man bestimmte öffentliche Daten quasi per Gesetz als privat deklariert, aber öffentlich lässt.

      Was spricht denn dagegen, stattdessen den Betreiber eines sozialen Netzwerk zu verpflichten per Standardeinstellung alle eingegebenen Daten als privat zu behandeln, und der Nutzer jede Information oder Informationsklasse jeweils einzeln einer Person oder einem bestimmten Personenkreis freigeben muss?

      Damit kann der Nutzer sich gegen Verwendung seiner Daten durch „Personaler“ leicht selbst schützen.

  7. Der „Lex Facebook“- und Videoüberwachungsteil sind doch nur Nebelkerzen um mit dem Korruptionsbekämpfungsteil des Gesetzes die innerbetriebliche Rasterfahndung zu erlauben.

  8. Whistleblower-Schutz? In Deutschland? Das widerspricht doch den deutschen Tugenden. Oder etwa vergessen?

    „Der größte Lump im ganzen Land, das ist und bleibt der Denunziant.“
    Established 1940.

  9. Whistleblower verdienen keinen Schutz. Wer Missstände aufdeckt oder öffentlich macht, ist grundsätzlich mehr zu verachten und zu schmähen als die Verantwortlichen. war immer so, wird immer so sein.

  10. Ich habe heute einen wie ich finde hoch interessanten und fundierten Kommentar zu den Beabsichtigten Gesetzesmaßnahmen erhalten und diesen in meinem Blog unter http://is.gd/eQSb6 veröffentlicht. Verfasst wurde dieser von Dr. Arno Frings von der Sozietät Orrick Hölters & Elsing.

  11. Ich verstehe gar nicht, wieso man das nun verbieten soll. Zum einen ist das in der Praxis überhaupt nicht durchsetzbar, dann guckt der Arbeitgeber halt trotzdem nach dem Profil und gibt im Zweifelsfall halt andere Gründe an, falls man den Bewerber ablehnt. Zudem ist jeder selbst dafür verantwortlich, was über ihn auf Facebook steht, sprich man gibt die Privatsphäre selbst frei. Ganz ehrlich, man ist es selbst schuld, wenn man für jedermann ersichtlich seine Party-Kotz-Fotos auf Facebook stellt und einen ein möglicher Arbeitsgeber deswegen ablehnt.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.