Die Lobbymethoden des Börsenverein des deutschen Buchhandels sind manchmal hinterfragungs-würdig. Gemeinsam mit der Film- und Musikindustrie-Lobby und dem VATM präsentierte man am Montag bei einer gemeinsamen Pressekonferenz in der ver.di-Bundeszentrale die sogenannte Tera-Studie. Eine Studie, die mindestens methodisch fragwürdig, wenn nicht gar jeglicher Grundlage entbehren würde. Aber das hatten wir ja schon gebloggt.
Zurück zum Börsenverein des Deutschen Buchhandels: Deren Lobbyist Alexander Skipis forderte (nicht nur am Montag) die Einführung eines Verwarnsystems bei Urheberrechtsverletzungen (Auch bekannt als 2‑Strikes). Die Idee dahinter: Tauschbörsennutzer werden erstmal per Mail verwarnt, wenn sie verdächtigt werden, Urheberrechtlich geschützte Werke heruntergeladen zu haben. Bei einer Wiederholung gibt es einen blauen Brief. Beide Maßnahmen halten natürlich die Rechteinhaber nicht davon ab, parallel zu den Warnungen auch Abmahnungen zu verschicken. Was nach dem blauen Brief kommt? Eine (erneute Abmahnung) oder als nächste Eskalationsstufe weniger Bandbreite oder gleich Internetentzug. Letzteres ist aber momentan zumindest staatlich verordnet nicht durchsetzbar.
Heise berichtet von der Pressekonferenz am Montag und gibt verkürzt die Forderungen des Börsenvereins wieder:
Für dieses “Two-Strikes”-Modell seien neben der Kooperationsbereitschaft der Provider auch ein gesetzlicher Rahmen nötig. Bestandsdaten ertappter Nutzer sollten quasi “in Echtzeit” vom Zugangsanbieter abgefragt werden. Verdachtsunabhängige Vorratsdaten oder Techniken zur Durchleuchtung des Netzverkehrs müssten dafür nicht genutzt werden.
Stimmt ja, eine Vorratsdatenspeicherung und Durchleuchtung des Netzverkehrs braucht man derzeit nicht, um Abmahnungen zu verschicken. Mindestens zwei Quellen berichten ebenfalls, dass Börsenvereins-Lobbyist Alexander Skipis explizit erwähnt hat, dass unser Bundesdatenschutzbeauftragter Peter Schaar nichts dagegen habe und 2‑Strikes datenschutzrechtlich unbedenklich sei. Daraufhin hab ich mal beim Bundesdatenschutzbeauftragten nachgefragt, denn um eine zweite Verwarnung verschicken zu können muss doch irgendwo gespeichert werden, dass bereits eine erste Verwarnung verschickt wurde. Das kann man wahlweise wie in Frankreich einer neu zu schaffenden Behörde überlassen oder bei der Providern speichern. Unsere Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger hat dies auch mit den folgenden Worten beschrieben:
…würde erneut eine Art Vorratsdatenspeicherung notwendig machen, um die ersten Verstöße zu dokumentieren und wäre für die Unternehmen, die das leisten müssten, eine ganz erhebliche bürokratische Mehrbelastung.
Der Bundesdatenschutzbeauftragter findet das gleich aus mehreren Gründen nicht in Ordnung, wenn man sich den Tätigkeitsbericht für die Jahre 2007 / 2008 anschaut (PDF), der mir auf Nachfrage von der Pressestelle zugeschickt wurde.
Da ist erstmal eine Privatisierung des Rechts, denn die Rechteverwerter wollen gerne ohne Umweg über Richter an die IP-Adressen kommen.
Die Auskunftserteilung setzt nach § 101 Absatz 9 UrhG eine richterliche Anordnung voraus. Diese Hürde ist aus verfassungsrechtlicher Sicht unabdingbar, denn den Providern ist die Auskunftserteilung nur mittels der sog. dynamischen IP-Adressen, die jedes Mal vergeben werden, wenn sich Nutzer neu in das Internet einwählen, möglich. Hierbei handelt es sich um Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nummer 30 Telekommunikationsgesetz (TKG), die dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses aus Artikel 10 GG unterliegen. Diese Daten zugunsten privatrechtlicher Interessen ohne weiteres zugänglich zu machen, wäre das falsche Signal. Damit würde einseitig dem Anliegen der Rechteinhaber nachgegeben, ohne dies mit den berechtigten, grundrechtlich geschützten Interessen der Nutzer in Einklang zu bringen. Dies wäre mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar.
Weiter heißt es explizit zum Modell des „abgestuftes Verfahren“:
Dennoch sind bereits neue Forderungen der Musik- und Filmindustrie im Raum. Nach dem Vorbild einiger EU-Staaten wie z. B. Frankreich (sog. Olivennes-Vereinbarung) stellt sie sich in Kooperation mit den Providern Modelle vor, die über ein abgestuftes Verfahren Urheberrechtsverstöße verhindern bzw. eindämmen sollen. Zunächst soll dabei der potentielle Verletzer ermittelt werden, indem die im Auftrag der Rechteinhaber erhobene IP-Adresse mit den Bestandsdaten beim Provider abgeglichen wird. Der so ermittelte potentielle Verletzer soll in einer Art Mahnverfahren einen Warnhinweis vom Provider erhalten. Begeht er trotzdem weitere Verstöße, so können Sanktionen vorgesehen werden. Diese sollen nach den Vorstellungen der Rechteinhaber von der vorübergehenden Sperrung des Anschlusses bis hin zur Kündigung des Vertrages und einer befristeten Vertragssperre reichen. Für diese Verwendung der Verkehrdaten für Mahnungen „auf Zuruf“ der Rechteinhaber gibt es keine Rechtsgrundlage. Weder das TKG noch der o. g. zivilrechtliche Auskunftsanspruch in § 101 UrhG, der neben der richterlichen Anordnung offensichtliche Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß voraussetzt, erlaubt den Providern dieses Vorgehen zur Identifikation von Internet-Nutzern. Klärungsbedarf sehe ich auch für die Frage der Zulässigkeit der Ermittlung der IP-Adresse, die Voraussetzung für die Identifizierung der Nutzer ist. Diese erfolgt z. B. durch Spähdateien, die vorgeben, die Verknüpfung zu bestimmten vom Tauschbörsennutzer gesuchten Medien zu enthalten, in Wahrheit aber nur die IP-Adresse des Interessenten ermitteln. Ein Herunterladen z. B. von Musikstücken findet also tatsächlich nicht statt. Im anderen Fall werden Tauschbörsen anhand der Prüfsumme der urheberrechtlich geschützten Dateien abgesucht. Mit dem Rechner, der die gesuchten Dateien in seinem offenen Ordner vorhält, ist auch die jeweilige IP-Adresse ermittelt. Auch hier handelt es sich um die heimliche Erhebung der IP-Adressen von Tauschbörsenteilnehmern mit dem Ziel der anschließenden zweckfremden Verwendung dieser Daten.
Auch ich kann das legitime Interesse der Musik- und Filmindustrie, gegen Urheberrechtsverletzungen im Internet vorzugehen, durchaus nachvollziehen. Die Mittel müssen aber verhältnismäßig sein, den Interessen der Rechteinhaber und dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses sowie sonstiger Verfassungsgüter also gleichermaßen Rechnung tragen.
Mit anderen Worten: Der Börsenverein des deutschen Buchhandels nimmt es mit der Wahrheit nicht so genau, wenn es um die Durchsetzung der eigenen Forderungen geht.