Udo Vetter hat über einen neuen Beschluss des Oberlandesgerichts Köln gebloggt, unter welchen Umständen das Gericht die Weitergabe von IP-Adressen an die Abmahnindustrie erlaubt. Und das ist recht interessant. Das OLG Köln ist für die Deutsche Telkom zuständig, die wiederum soll derzeit rund 190.000 IP-Adressen pro Monat auf Aufforderung rausrücken.
Als Grund für die Weitergabe der IP-Adressen muss ein „gewerbliches Ausmaß“ vorliegen. Das klingt erstmal nach „Mit einer Urheberrechtsverletzung Geld verdienen“, heißt aber in der Realität konkret, dass man einen finanziellen Vorteil erlangt.
Udo Vetter schreibt:
“Es bedeutet aber nach Auffassung der Gerichte nicht, dass der Filesharer selbst finanzielle Vorteile gehabt haben muss. Vielmehr reicht es für sie, wenn dem Rechteinhaber ein wirtschaftlicher Schaden entsteht.”
Und dieser „finanzielle Vorteil“ wird zumindest bei Musik für die „Abverkaufsphase“ bis zu sechs Monate nach Veröffentlichung vom Gericht gesehen (Ausnahmen sind spätere Singleauskopllungen oder wenn sich ein älteres Album wieder in den Charts befindet). Für Filme gibt es ebenfalls eine„Abverkaufsphase“, allerdings beginnt diese nicht nach Erscheinen im Netz oder im Kino, sondern gilt bis zu sechs Monate nach Veröffentlichung auf DVD.
Für Hörspiele gibt es derzeit wohl noch keine „Abverkaufsphase“.
Das Fazit von Udo Vetter:
Bei älteren Werken müssen die Rechteinhaber den Gerichten also genau darlegen, wieso die Urheberrechtsverletzung noch ein gewerbliches Ausmaß erreichen soll. Dies alles geschieht aber, bevor der Filesharer überhaupt angeschrieben wird. Bewilligt ein Gericht fälschlich die Herausgabe seines Namens und seiner Adresse, kann er selbst sich dagegen nicht mehr wehren. Er hat kein Rechtsmittel. Die Preisgabe der persönlichen Daten lässt sich also nicht rückgängig machen.
Trotzdem bleibt es natürlich ein gutes Argument gegen die Abmahnung selbst, dass die Urheberrechtsverletzung wegen des Alters der abgemahnten Titel jedenfalls kein gewerbliches Ausmaß hatte. Es lohnt sich also immer, das juristische Verfallsdatum der fraglichen Werke zu prüfen.
Hintergründe, was man bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen tun sollte, gibt es hier:
Der Netzpolitik-iRights-Podcast: Netzrecht im Gespräch 001.
Vorgehensweise bei Abmahnungen: Post vom Anwalt, was tun?