Britische Spyware gegen Ägyptische Aktivisten

Die konservative Washington Times (nicht Post) berichtet, dass beim Durchsuchen der Büros der ägyptischen Staatssicherheit Unterlagen über den Kauf von Spyware gefunden worden seien.

Demnach hat die britische „Gamma International“ bzw. deren (vom Webauftritt her nicht weniger unsympathische) Tochterfirma „FinFisher“ angeboten, Software zum Eindringen in GMail, Skype etc. zu liefern, um sie gegen die ägyptischen Aktivisten einzusetzen.
Transkripte einer eigentlich verschlüsselten Skype-Konversation sollen sie auch gefunden haben.

Ich frage mich gerade, wie eigentlich die Rechtslage in Deutschland wäre:
Es gibt natürlich das Kriegswaffenkontrollgesetz (was wohl bei befreundeten Regimen wie dem des Herren Mubarak nicht gegriffen hätte(?) und außerdem eben für „Kriegswaffen“ gilt…) und andererseits den wunderbaren Hackerparagraphen.
Das Ausspähen von Daten zu Zwecken der Straf- oder eben Oppositionsverfolgung, insbesondere im Ausland, kann eigentlich nach keinem der beiden Gesetze strafbar sein.

Ich vermute, selbst, wenn die Datenkontroll GmbH aus Gütersloh Software, die zu solchen Zwecken geeignet wäre, nach Nordkorea verkaufen würde, wäre das nach deutschem Recht kein Problem.

Korrigiert/Erleuchtet mich.

/via @felixtreguer

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2 Ergänzungen

  1. Naja, da war hier schon vor über einem Monat öfters was dazu zu lesen. Auch deutsche Firmen ware da scheinbar involviert. Nein, lese gerade nochmal, haben natürlich dementiert!

  2. Tag auch,

    Das Kriegswaffenkontrollgesetz ist vielleicht auch ein wenig zu scharf – aber es gibt ja noch das Aussenwirtschaftsgesetz (AWG). Dort finden wir in §4 die Gueter, u.a. SW. Weiterhin dann die BAFA Liste mit den Kategorien 3, 4, und die beiden 5er im Abschnitt C.
    Soll heissen, die Firma die die SW hergestellt hat, koennte zwar die Ausfuhrgenehmigung nach BAFA 109. Verordnung beantragen, aber jetzt kommt der Hackerparagraph StGB 202c ins Spiel. Denn dort ist geregelt, dass solche SW, mal sehr salopp ausgedrueckt, auf deutschem Boden nicht hergestellt, bzw verteilt, vertrieben oder verkauft (ueberlassen) werden darf. So gesehen, duerfte diese SW KEINE Ausnahmeregelung gem. BAFA Teil I C bekommen.
    Aber falls sie doch hergestellt und ins Ausland gekommen sein sollte, dann ist’s eh nur ’ne Ordnungswidrigkeit ….

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