Hin und wieder gibt es Themen, deren Relevanz ich für Netzpolitik.org komplett falsch einschätze. Die Liste der Sachverständigen, die auf einem Ticket der Union in die Internet-Enquete geschickt werden, fand ich zum Beispiel vergleichsweise uninteressant.
Ein unvermeidlicher Lobbyist der Musikindustrie, ein IT-Branchenvertreter (Ich hätte aus Gewohnheit auf T‑Com getippt, war dann Bitkom), ein mir unbekannter Informatiker und ein bekannt konservativer Medienwächter. Dazu eine Quotenfrau für die Community.
Hatte jemand etwas anderes erwartet?
Nun, vermutlich nicht. Und auch, obwohl der zugehörige Beitrag hier bei Netzpolitik.org spät kam und recht blutleer formuliert war, kam es noch zu einer angeregten Diskussion.
Bei den Stichworten „GEZ“ und „öffentlich-rechtlicher Rundfunk“ ist es regelmäßig ähnlich. Ich finde ja, dass da eigentlich alles gesagt ist. Nur vielleicht noch nicht von jedem. Sei’s drum, es gibt einen neuen Aufreger.
Und zwar einen Fernsehfilm über die Sekte „Scientology“ des SWR, der in der Mediathek der ARD nur zwischen 20 und 6 Uhr zu sehen ist. Begründung: Die Sendung sei für Jugendliche unter 12 Jahren nicht geeignet.
(Screenshot: Jan Filter, „Die ARD hält mich für 12!“)
Womit der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag zuschlägt. Und zwar bereits in seiner bestehenden Form. Der reglementiert nämlich „Sendezeiten“ für „entwicklungsbeeinträchtigende Angebote“. Auch im Internet, sofern dem Angebot kein geeignetes Altersverifikations-System vorgeschaltet ist. Letzteres dürfte bei öffentlich-rechtlichen Angeboten nicht denkbar sein, da diese grundsätzlich frei zugänglich sein müssen.
So neu, wie man vielleicht vorschnell annehmen mag, dürfte obige Tafel aber gar nicht sein. Sie sind bisher lediglich nicht aufgefallen, da von der Sendezeitenregelung im Internet üblicherweise nur Fremdproduktionen betroffen sind, die aus lizenzrechtlichen Gründen ohnehin nur selten den Weg in die öffentlich-rechtlichen Mediatheken finden. Möchte man sich hingegen den Tatort „Tango für Borowski“ vom Sonntag in der Mediathek ansehen, bekommt man die gleiche Tafel zu sehen.
Randnotiz: Für die Alterseinstufung von Eigenproduktionen sind die öffentlich-rechtlichen Sender eigenverantwortlich zuständig. Die FSK als Kontrollorgan der Filmwirtschaft ist hier ebenso aussen vor, wie die FSF (Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen), die sich lediglich um das Programm der privatrechtlichen Programmveranstalter kümmert.
Obige Entscheidung, ein für Kinder bis 12 Jahren nicht geeignetes Format aus dem Tagesprogrammm (6 bis 20 Uhr) auszublenden, orientiert sich allerdings an den Grundsätzen der FSF bzw. an den Sendezeitschienen in § 5 des JMStV:
(4) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 auf Kinder oder Jugendliche anzunehmen, erfüllt der Anbieter seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot nur zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Gleiches gilt, wenn eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren zu befürchten ist, wenn das Angebot nur zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Bei Filmen, die nach § 14 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes unter 12 Jahren nicht freigegeben sind, ist bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen.
(Quelle: § 5 (4) Jugendmedienschutz-Staatsvertrag auf Landesrecht-BW)
